VEREINSSATZUNG



Vereinssatzung des Freundeskreis "Dar Mlodziezy" e.V.


§ 1 Zweck des Vereins

1. uneigennützig zum Erhalt des Segelschulschiffes "Dar Mlodziezy" beizutragen.

2. Menschen unter fachkundiger Leitung auf der "Dar Mlodziezy" ein außergewöhnliches Erlebnis auf See zu bieten.

Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Segelschulschiffes "Dar Mlodziezy" ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Vereinszweck soll mit folgenden Mitteln erreicht werden:

Mitgliedschaft
Spenden
Stiftungen
Veranstaltungen.

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Dar Mlodziezy" und hat Seinen Sitz in Bremerhaven.

Der Verein wurde am 21.März 1993 gegründet und wird zum gleichen Zeitpunkt aktiv.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein" (e.V.).

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Bürger werden, der sich für die Ziele des Vereins interessiert und sie zu fördern beabsichtigt.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitglieder, diese können natürliche Personen sein.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
sich an Aktivitäten zu Gunsten des Vereinszwecks aktiv zu beteiligen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag Entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Lehnt der Vorstand Die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

Die Mitgliedschaft endet:

durch Tod
durch Austreten
durch Ausschluss.

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine halbjährliche Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.

Der Ausschluss kann erfolgen:

a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen und Ziele des Vereins.

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Satzung einer Frist von mindesten einem Monat Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Gegen den Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung gegeben.

Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 6 Jahresbeitrag

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Beiträge werden grundsätzlich abgebucht.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
Der Beirat.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und dem Verbindungsmann zum Segelschiff.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und des 1. Vorsitzenden. Es muss mindestens einmal im Jahr, möglichst zum Ende des Geschäftsjahres, eine Kassenprüfung durchgeführt werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, und bei dessen Verhinderung von zweiten Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der erste Vorsitzende bzw. der zweite Vorsitzende eine zweite Sitzung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

In der Einladung zu der zweiten Versammlung des Vorstandes ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiter.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 9 Der Beirat

Der Beirat besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Mitglieder des Rates können nur ordentliche und natürliche Personen sein.

Beiratsmitglieder werden vom Vorstand benannt.

Der Beirat steht dem Vorstand zur Seite.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich Durch den Vorstand einzuberufen.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Die Wahl des Vorstandes.

Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom ersten oder zweiten Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegensteht.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dieses verlangt, sonst durch offene Abstimmung.

Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sollte ein weiterer Wahlgang erforderlich sein, ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das los.

Bewerben sich mehr als zwei Personen für eine Vorstandsfunktion und erreichen keine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl statt. im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist

§ 14 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§ 15 Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 16 Vereinsauflösung

Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der abgegebenen Stimmen für Auflösung stimmen müssen.

Die Mitgliederversammlung ernennt alsdann zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins – soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt – dem Segelschulschiff "Dar Mlodziezy" oder wenn nicht anders möglich der Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) zu, die es ausschließlich für die Förderung des Segelsports zu verwenden haben.
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